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   BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 209/62   

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https://dejure.org/1964,1275
BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,1275)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1964 - VIII ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,1275)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1964 - VIII ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,1275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2204
  • MDR 1964, 751
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 160/59
    Auszug aus BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 209/62
    12. April i960 - VIII ZR l6o/?9 - = MDR 1960, 667)0 Der Beklagte hat aber den Vertrag durchgehalten" Es ist bei dieser Sachlage jedoch schlechterdings nicht möglich., ihm nach Ablauf des Vertrages zusätzliche Pflichten deshalb aufzuerlegen 9 weil er jetzt von seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Gebrauch macht" Das Berufungsgericht verkennt bei der Begründung seines gegenteiligen Standpunktes, daß das V/itwenrecht der Klägerin bereits durch die Einführung des Grundrechts der Berufsfreiheit den Charak.ter als Monopolstellung verloren hatte" Auch § 24-2 BGB vermag es nicht zu rechtfertigen, daß der Beklagte die Klägerin dafür entschädigen soll.
  • BGH, 29.01.1964 - VIII ZR 166/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 209/62
    Es steht deshalb nicht eine Rückgabe der Apotheke, sondern allenfalls ihre Übertragung durch den Beklagten und ihre Übernahme durch die Klägerin, sei es zu Eigentum, sei es zur Nutzung, in Frage" Eine solche Pflicht zur Übertragung seitens des Beklagten und ein ihr entsprechendes Ubernahmerecht der Klägerin ist aber inhaltlich etwas wesentlich anderes als die Rückgabepflicht des Mieters (Pächters) nach § 556 BGB und schon deshalb aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen" Das hier streitige Übernahmerecht der Klägerin unterscheidet sich auch funktionell von dom Anspruch dos Vermieters (Verpächters) auf Rückgabe der (Miet-) Pachtsache nach § 556 BGBo Diese Bestimmung regelt nur die Rückabwicklung des beendeten Miet- (Pachtverhältnisses: Nachdem das Miet- (Pacht)verhältnis beendet ist3 hat der Mieter (Pächter) kein Recht raehr3 den Miet- (PachtGegenstand zu gebrauchen bzw® zu nutzen« Deshalb muß er die Sa che , die er zum Gebrauch bzw« zur Nutzung erhalten hatte, an den Vertragsgegner, von dem er sie erhalten hatte, zurückgeben« Dieser erhält nur das zurück, was ohnehin bereits zu seinem Vermögen gehörte, und was er nur auf Zeit dem anderen zum Gebrauch bzw« zur Nutzung überlassen hatte« Bei einem unter der Geltung des Konzessionierungssystems geschlossenen Apothekenpachtvertrag, bei dem, wie hier, der Pächter erst den Apothekenbetrieb schafft, bleibt, wenn nicht der Vertrag etwas anderes bestimmt, die reale Grundlage des Unternehmens (Räume, Inventar, Warenvorräte) auch dann im Vermögen des Pächters, wenn Gegenstand des Pachtvertrages nicht nur die Konzession des Verpächters, sondern die Apotheke als Handelsgeschäft ist« Ob und in welcher Weise in einem solchen Falle bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Pächter "die" Apotheke dem Verpächter überlassen und sie damit in dessen Vermögen überführen muß, kann nicht als gesetzliche Folge der Beendigung des Pachtverhältnisses aus § 556 BGB, sondern nur im Einzelfalle aus den Bestimmungen des konkreten Pachtvertrages entnommen werden (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 29" Januar 196f - VIII ZR 166/62 «)« Es kommt deshalbdarauf an, was die Parteien im Pachtvertrag über ein Übernahmerecht des Verpächters bei Beendigung des Pachtverhält-, nisses vereinbart haben«.
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